§ 3 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Bedarfe sollen frühzeitig erkannt werden; die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe ermutigt und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, die eigenen Anlagen und Fähigkeiten zu stärken, zu erweitern und einzusetzen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen; sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.

(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten des Sozialraums mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese Möglichkeiten besser zu nutzen.

(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems zusammen. Sie strebt Vereinbarungen mit diesen Einrichtungen an, in denen die Grundsätze einer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(6) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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