(1) Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, dass Kinder und Jugendliche ihre Anlagen und Fähigkeiten frei entfalten können und sie sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Abs. 1 sind insbesondere auch folgende Ziele zu verfolgen:
a) | Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung; | |||||||||
b) | Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben; | |||||||||
c) | Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung. |
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