(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung; sie sind vor Gewalt und anderen Formen der Gefährdung ihres Wohls zu schützen.
(2) Die Förderung und der Schutz sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen.
(3) Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Eltern und die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in ihrer Verantwortung; in jenen Fällen, in denen eine angemessene Pflege und Erziehung nicht gewährleistet ist, hat die Kinder- und Jugendhilfe für die entsprechende Förderung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sorgen.
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