(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).
(2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
(3) Soweit der Versicherungsschutz über den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang hinausgeht, können auch solche Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechtswirksam vereinbart werden, zu denen dieses Bundesgesetz sonst nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Vereinbarung höherer als der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen. Auf die Einschränkungen muß der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß ausdrücklich hingewiesen werden.
(1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben.
(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des in Abs. 1 genannten Übereinkommens verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
(1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1. | mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern, | |||||||||
2. | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten, | |||||||||
3. | im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind, | |||||||||
4. | daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist, | |||||||||
5. | daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet, | |||||||||
6. | mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. |
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.
(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
1. | den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts, | |||||||||
2. | die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, | |||||||||
3. | die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens. |
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
(1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.
(2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.
Hat der Versicherer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so gebührt die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Der Ermittlung des Kapitalwerts ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 vH zugrunde zu legen.
(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.
(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.
(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.
Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Ersatzleistung, die dieser zu seinen Lasten erbracht hat, bis zu einem bestimmten Umfang zu erstatten hat (Schadenersatzbeitrag), so gelten hiefür dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinn des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133.
Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Entgegenstehende Vereinbarungen sind auf diesen Fall nicht anzuwenden.
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1. | mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, | |||||||||
2. | zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, | |||||||||
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. |
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
(1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen aufgrund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
(1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)
(1) Wird ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu Zwecken der Sanierung auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so ist das übernehmende Versicherungsunternehmen berechtigt, auf die übernommenen Versicherungsverträge vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die von ihm allgemein verwendeten Tarife und Versicherungsbedingungen anzuwenden.
(2) Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht oder ändern sich auf Grund dieser Bestimmung die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen, so hat der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe des Unterschiedsbetrages der Prämie oder der Änderungen der Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Ende der Versicherungsperiode mitzuteilen. Neue Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer gleichzeitig auszufolgen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag, sobald er diese Mitteilung erhalten hat, zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. § 14a ist nicht anzuwenden.
(1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der FMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.
(1) Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende anteilige Prämie.
(3) § 1a Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.
(1) Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
(2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.
(3) Der Verzicht gemäß Abs. 1 ist nur rechtswirksam, wenn
1. | sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen, | |||||||||
2. | sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht. |
(4) Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Abs. 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Abs. 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.
(1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, eingeschränkt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)
(4) Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
(1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
(4) Für einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 3 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
1. | ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder | |||||||||
2. | ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf. |
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.
Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.
(1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann.
(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Abs. 2 nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat.
(4) Abs. 3 erster Satz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist anzuwenden.
(5) Die §§ 158d und 158e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.
(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:
1. | Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), | |||||||||
2. | Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden. |
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 152 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, bestellt ist.
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.
(3) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.
(5) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.
(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.
(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | das Kennzeichen, | |||||||||
2. | die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes), | |||||||||
3. | das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, | |||||||||
4. | bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen. |
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über
1. | Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, | |||||||||
2. | die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag, | |||||||||
3. | Namen und Anschrift des gemäß § 100 VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, | |||||||||
4. | bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, | |||||||||
a) | Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und deren Eintrittspflicht für mit diesen Fahrzeugen verursachte Schäden oder | |||||||||
b) | wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß § 100 VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten. |
(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
1. | die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung, | |||||||||
2. | Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, | |||||||||
3. | bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, | |||||||||
4. | die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen. |
(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
1. | die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträge, | |||||||||
2. | jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet, | |||||||||
3. | den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung, | |||||||||
4. | Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 100 VAG 2016 für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben. |
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.
(1) Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs, des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs und der FMA zu entsenden.
(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter der zuständigen Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 296, in der Fassung der KHVG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 770, und der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 tritt mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.
(1) § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 2. April 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.
(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des KHVG 1987 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3) Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(4) § 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.
(1) Die §§ 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.
(2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß § 34 KHVG 1987 als genehmigt gelten.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 369/1987, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 108/1988 und BGBl. Nr. 156/1993 gelten als Bestandteil der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge, auf die diese Verordnung anwendbar war.
(1) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. § 36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 7, 9 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.
(4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.
(5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zugelassen sind.
(6) Bestehende Versicherungsverträge sind bis zum 1. Jänner 2003 an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002 geänderte Bestimmung des § 7 Abs. 2 anzupassen.
(7) Die §§ 9, 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer kann in bestehenden Verträgen als Maßstab für Prämienänderungen den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 heranziehen.
(8) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 bis 6, § 14b Abs. 2, § 16, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 29a Abs. 5, § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig außer Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 anzupassen. § 29a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 ist auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eintreten.
(9) § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 anzupassen.
(11) § 25 Abs. 2, § 29a Abs. 1, § 29b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 31a Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3 und Z 4 lit. b und Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(12) § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 anzupassen.
(13) § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 anzupassen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. | hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz. |
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
StF: BGBl. Nr. 651/1994 (NR: GP XVIII RV 1681 AB 1809 S. 172. BR: AB 4847 S. 589.)
Änderung
BGBl. Nr. 258/1995 (NR: GP XIX IA 144/A AB 122 S. 24. BR: 4968 AB 4994 S. 597.)
BGBl. I Nr. 71/1997 (NR: GP XX RV 670 AB 750 S. 77. BR: AB 5481 S. 628.)
BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 11/2002 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXI RV 782 AB 862 S. 84. BR: AB 6518 S. 682.)
[CELEX-Nr.: 32000L0026]
BGBl. I Nr. 46/2002 (NR: GP XXI RV 904 AB 1018 S. 95. BR: AB 6602 S. 685.)
BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)
BGBl. I Nr. 31/2004 (NR: GP XXII AB 432 S. 56. BR: AB 7019 S. 707.)
BGBl. I Nr. 115/2004 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 556 AB 590 S. 71. BR: 7083 AB 7122 S. 712.)
BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
[CELEX-Nr.: 32005L0014]
BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)
[CELEX-Nr.: 32009L0110]
BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]
BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
[CELEX-Nr.: 32009L0103]
Anmerkung
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 651/1994 kundgemacht.