Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2)Absatz 2Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen wurde.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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