Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.Die Paragraphen 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.
(2)Absatz 2§ 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß § 34 KHVG 1987 als genehmigt gelten.Paragraph 18, Absatz eins, gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß Paragraph 34, KHVG 1987 als genehmigt gelten.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 369/1987, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 108/1988 und BGBl. Nr. 156/1993 gelten als Bestandteil der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge, auf die diese Verordnung anwendbar war.Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1988, und Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1993, gelten als Bestandteil der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge, auf die diese Verordnung anwendbar war.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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