Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 38,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 12, zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Absatz eins bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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