Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1.
hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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