Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1.
hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 KHVG 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 KHVG 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 KHVG 1994