Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, eingeschränkt werden.Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004,)
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004,)
(4)Absatz 4Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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