§ 30 KHVG 1994 Pflichten der Versicherungsunternehmen

KHVG 1994 - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:
    1. 1.Ziffer einsVersicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG 1967),Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967),
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Absatz eins, vollzogen hat.
In Kraft seit 02.04.2002 bis 31.12.9999
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