Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsNach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
1.Ziffer einsden Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
2.Ziffer 2die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.Ziffer 3die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 KHVG 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 KHVG 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 KHVG 1994