(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
1. | den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts, | |||||||||
2. | die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, | |||||||||
3. | die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens. |
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
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