§ 6 KHVG 1994

KHVG 1994 - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen

1.

den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,

2.

die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

3.

die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.

In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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