Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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