Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
1.Ziffer einshinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
2.Ziffer 2hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.Im Fall des Absatz eins, sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
(3)Absatz 3Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, hat der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich zu unterrichten über
1.Ziffer einsdie Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
2.Ziffer 2wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in § 4 des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Paragraph 4, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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