Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
(2)Absatz 2Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende anteilige Prämie.
(3)Absatz 3§ 1a Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.Paragraph eins a, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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