Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsÄndert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2)Absatz 2Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1995,)
In Kraft seit 12.04.1995 bis 31.12.9999
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