Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß Paragraph 100, VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
(2)Absatz 2Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Paragraph 100, VAG 2016 erfüllt werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29b KHVG 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29b KHVG 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29b KHVG 1994