Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
(2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3)Absatz 3Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.Ändert sich die Prämie auf Grund des Absatz 2,, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(4)Absatz 4§ 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.Paragraph 37, Absatz 3, wird durch den vorstehenden Absatz 2, nicht berührt.
In Kraft seit 12.04.1995 bis 31.12.9999
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