(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des KHVG 1987 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
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