Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf Grundlage von Artikel 16, der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.
(2)Absatz 2Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Versicherungsunternehmen gemäß Art. 1 Z 6 der Richtlinie 2009/103/EG oder einer anderen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Versicherungsunternehmen gemäß Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 2009/103/EG oder einer anderen Stelle gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2009/103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
(3)Absatz 3Ein Versicherer, der bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, hat die in anderen EWR-Vertragsstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso zu behandeln wie diejenigen, die von einem Versicherer im Inland ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
(4)Absatz 4Versicherer haben auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs bei der Berechnung der Prämien zu veröffentlichen. Auf Anfrage haben Versicherer die Übersicht auf Papier zu übermitteln.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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Wie darf ich das rechtlich verstehen ?
Habe ich das Recht auf eine Einzelschadenaufstellung, d.h. zu jedem Schaden
die Schadenzahlung und Reserve aufgelistet ?
Oder muss der Versicherer nur eine Gesamtsumme bekanntgegeben ? mehr lesen...
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