§ 49 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. (2)Absatz 2Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (Paragraph 40, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben fürAuf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Ziffer eins bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
    1. 1.Ziffer einsAnhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
    2. 2.Ziffer 2nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
    3. 3.Ziffer 3auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.
  4. (4)Absatz 4Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a) Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schriftzeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 41. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Ziffer 3 und 4

weiß

schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 32. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Absatz 3,

rot

weiß

3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen

blau

weiß

4. Überstellungskennzeichen

grün

weiß

5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb

weiß

grün

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen, bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Ziffer 5, für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Absatz 3, muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen, bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen. Weiße Kennzeichentafeln (Ziffer eins und Ziffer 5,, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Ziffer 5, grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Absatz 5,) vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

  1. (4a)Absatz 4 aDer Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4, (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4, mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.
    1. 1.Ziffer einsdie Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;
    3. 3.Ziffer 3die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden.
    1. 1.Ziffer einsan dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;
    2. 2.Ziffer 2an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.
    Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.Bei anderen als in Ziffer 2, genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.
    1. 1.Ziffer einsdie hintere Kennzeichentafel, oder
    2. 2.Ziffer 2eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Absatz 3, Ziffer 3,)

    aufauf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel aufweisen muss, anzubringen.

In Kraft seit 12.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

168 Entscheidungen zu § 49 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 1 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 4 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 5 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 5c KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 5d KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 5 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 6 KFG 1967


Entscheidungen zu § 49 Abs. 7 KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 49 KFG 1967


Frage zu: § 49 von Manannan zum § 49 KFG 1967

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die Art der Anbringung muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit des Kennzeichens gewahrt bleibt. Ob Sie das Kz anschrauben, annieten oder den serienmäßigen Kennzeichenhalter verwenden, bleibt Ihnen überlassen. § 49 Abs 6 ist bezüglich der serienmäßigen Kennzeichen-Halter als "wenn" zu lesen. mehr lesen...

§ 49 KFG 1967 | 0 Antworten | 1870 Aufrufe | 04.04.14

Frage zu: § 49 KFG von Kisi zum § 49 KFG 1967

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Meine FrageDarf ich meine Kennzeichentafel am Motorrad anschrauben bzw.annieten?Heist darf ich löcher in die Kennzeichentafel machen um einen Schrauben oder einen Niet zur befestigung zu verwenden? mehr lesen...

§ 49 KFG 1967 | 0 Antworten | 2139 Aufrufe | 03.04.14

Sie können zu § 49 KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48a KFG 1967
§ 50 KFG 1967