§ 47b KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies

1.

nach Unionsrecht,

2.

nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder

3.

nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates

zulässig ist.

(2) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig

1.

gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

2.

wenn die Bedingungen für die Durchführung der automatisierten Suche betreffend Datenschutz und Datensicherheit nach Art. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 S. 9 vom 13.3.2015 eingehalten werden.

(3) Der Abruf darf nur zum Zweck der Führung eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden und hat unter Verwendung der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens zu erfolgen. Alle Abfragen sind zu protokollieren; aus der Protokollierung muss insbesondere ersichtlich sein, welche Behörde und welcher Organwalter die Anfrage veranlasst und durchgeführt haben. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47b KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47b KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

76 Entscheidungen zu § 47b KFG 1967


Entscheidungen zu § 47b KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47b KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47b KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KFG 1967 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47a KFG 1967
§ 48 KFG 1967