Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsErhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4b, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß Paragraph 57 c, Absatz 4 b,, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2)Absatz 2Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.
In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
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