§ 47a KFG 1967 Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsNationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO für diese Behörden.Nationale Kontaktstelle nach Artikel 4, der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 Sitzung 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Artikel 4, der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für diese Behörden.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Abs. 3 zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2015/413/EU bzw. des Paragraph 47, Absatz 4, vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Absatz 3, zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.
  3. (3)Absatz 3Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Abs. 2 dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Absatz 2, dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Ziffer eins, bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsGeschwindigkeitsüberschreitung,
    2. 2.Ziffer 2Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,
    3. 3.Ziffer 3Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage oder eines sonstigen relevanten Stoppzeichens,
    4. 4.Ziffer 4Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,
    5. 5.Ziffer 5Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand,
    6. 6.Ziffer 6Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,
    7. 7.Ziffer 7unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,
    8. 8.Ziffer 8Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.
  4. (4)Absatz 4Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch III der Datenschutz-Grundverordnung Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.
  5. (5)Absatz 5Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Abrufe vorzunehmen aus der feststellbar ist, welcher ausländischen nationalen Kontaktstelle bzw. welchem Organwalter bei einer österreichischen Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  6. (6)Absatz 6Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2015/413/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2015/413/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.
  7. (7)Absatz 7Die nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in § 84 beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen sowie auch auf andere Verwaltungsübertretungen festgelegt werden. Alternativ zum vollständigen Kennzeichen kann auch die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) als Abfragekriterium vorgesehen werden.Die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz eins, fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in Paragraph 84, beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 genannten Verkehrsübertretungen sowie auch auf andere Verwaltungsübertretungen festgelegt werden. Alternativ zum vollständigen Kennzeichen kann auch die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) als Abfragekriterium vorgesehen werden.
  8. (8)Absatz 8Fungiert die Nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 aufgrund eines internationalen Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsübertretungen auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens als Nationale Kontaktstelle, sind die zuständigen österreichischen Behörden verpflichtet, zur Erfüllung der im Übereinkommen genannten Aufgaben mit der Nationalen Kontaktstelle zusammenzuarbeiten.Fungiert die Nationale Kontaktstelle gemäß Absatz eins, aufgrund eines internationalen Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsübertretungen auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens als Nationale Kontaktstelle, sind die zuständigen österreichischen Behörden verpflichtet, zur Erfüllung der im Übereinkommen genannten Aufgaben mit der Nationalen Kontaktstelle zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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