Begründung: Die Streitteile erzeugen und vertreiben Kennzeichenhalter für Kraftfahrzeuge. Die Beklagte verwendete auf der Verpackung ihrer "E*****"-Kennzeichenhalter ua folgende Werbeangaben: "Kennzeichenbefestigung ohne Bohren und Schrauben" und "Kein Anbohren des Kennzeichens"; in einem Zeitungsinserat warb sie neben diesen die Montage der Kennzeichen betreffenden Hinweisen auch mit der Angabe, daß ihre Kennzeichenhalter "gesetzeskonform" bzw "absolut gesetzeskonform" seien. In ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §49 Abs7
Rechtssatz: Kennzeichenhalter, die - ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges oder eines sonstigen technischen Hilfsmittels und ohne besondere Geschicklichkeit oder Kraftanstrengung - das jederzeitige Abnehmen der Kennzeichentafeln von einem Kraftfahrzeug erlauben, dieses also nicht einmal in einer gewissen Weise erschweren, entsprechen nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer dauernden festen Verbindung. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §49 Abs7
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. Die Trennung der Kennzeichentafeln vom Kraftfahrzeug und dere... mehr lesen...