(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n) Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).
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