Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das FahrzeugBei der besonderen Überprüfung (Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
1.Ziffer einsden Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
2.Ziffer 2soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
3.Ziffer 3bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
(2)Absatz 2Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.Das Gutachten (Absatz eins,) ist bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Absatz 4, zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.Der Landeshauptmann hat dem im Absatz 2, angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.
(4a)Absatz 4 aDer Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(5)Absatz 5Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Absatz eins,) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.
(6)Absatz 6Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus den Gründen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 57 Abs. 7 oder Abs. 8 eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus den Gründen des Paragraph 44, Absatz eins, oder Absatz 2, oder des Paragraph 57, Absatz 7, oder Absatz 8, eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(7)Absatz 7Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Absatz 6,), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.
(8)Absatz 8Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
(9)Absatz 9Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Absatz eins,) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
In Kraft seit 20.05.2018 bis 31.12.9999
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