6.Ziffer 6Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß Paragraph 10,,
7.Ziffer 7gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 16,,
8.Ziffer 8besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,besondere Warnhinweise gemäß Paragraphen 12 bis 14,
11.Ziffer 11den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
12.Ziffer 12den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 10 und 11 gewähren.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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