(1) Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:
1. | Angaben gemäß § 33, | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Registrierungsinhabers, | |||||||||
3. | Name und Anschrift des Herstellers, | |||||||||
4. | Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11, | |||||||||
5. | Verfalldatum gemäß § 15, | |||||||||
6. | Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10, | |||||||||
7. | gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16, | |||||||||
8. | besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14, | |||||||||
9. | Registrierungsnummer, | |||||||||
10. | Chargenbezeichnung gemäß § 20, | |||||||||
11. | den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und | |||||||||
12. | den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist. |
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.
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