§ 32 KennV 2008 Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben gemäß § 33,Angaben gemäß Paragraph 33,,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Herstellers,
    4. 4.Ziffer 4Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß Paragraph 11,,
    5. 5.Ziffer 5Verfalldatum gemäß § 15,Verfalldatum gemäß Paragraph 15,,
    6. 6.Ziffer 6Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß Paragraph 10,,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 16,,
    8. 8.Ziffer 8besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,besondere Warnhinweise gemäß Paragraphen 12 bis 14,
    9. 9.Ziffer 9Registrierungsnummer,
    10. 10.Ziffer 10Chargenbezeichnung gemäß § 20,Chargenbezeichnung gemäß Paragraph 20,,
    11. 11.Ziffer 11den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
    12. 12.Ziffer 12den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 10 und 11 gewähren.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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