§ 32 KennV 2008 Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:

1.

Angaben gemäß § 33,

2.

Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,

3.

Name und Anschrift des Herstellers,

4.

Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,

5.

Verfalldatum gemäß § 15,

6.

Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,

7.

gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,

8.

besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,

9.

Registrierungsnummer,

10.

Chargenbezeichnung gemäß § 20,

11.

den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und

12.

den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.

In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 KennV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 KennV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 KennV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 KennV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 KennV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 KennV 2008
§ 33 KennV 2008