Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPrimärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 15 (Verfalldatum), § 18 Abs. 1 Z 1 (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers) und § 20 (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 4,, Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2Bei der Kennzeichnung muss sichergestellt sein, dass die Angabe gemäß § 3 bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar ist.Bei der Kennzeichnung muss sichergestellt sein, dass die Angabe gemäß Paragraph 3 bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar ist.
(3)Absatz 3Bei Angaben gemäß § 3 und § 18 Abs. 1 Z 1 kann eine geeignete Kurzbezeichnung verwendet werden.Bei Angaben gemäß Paragraph 3 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine geeignete Kurzbezeichnung verwendet werden.
(4)Absatz 4Die Angabe des Verfalldatums kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß § 15 Abs. 2 erfolgen.Die Angabe des Verfalldatums kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erfolgen.
(5)Absatz 5Die Angabe der Chargenbezeichnung kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß § 20 zweiter Satz erfolgen.Die Angabe der Chargenbezeichnung kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß Paragraph 20, zweiter Satz erfolgen.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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