(1) Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 15 (Verfalldatum), § 18 Abs. 1 Z 1 (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers) und § 20 (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
(2) Bei der Kennzeichnung muss sichergestellt sein, dass die Angabe gemäß § 3 bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar ist.
(3) Bei Angaben gemäß § 3 und § 18 Abs. 1 Z 1 kann eine geeignete Kurzbezeichnung verwendet werden.
(4) Die Angabe des Verfalldatums kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß § 15 Abs. 2 erfolgen.
(5) Die Angabe der Chargenbezeichnung kann, wenn dies aus Platzgründen notwendig ist, ohne den Hinweis gemäß § 20 zweiter Satz erfolgen.
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