Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Sofern aus Platzgründen das Verwenden von Abkürzungen in Brailleschrift erforderlich ist, hat dies in einer für den Verbraucher geeigneten Form zu geschehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eindeutige Identifizierung der Arzneispezialität gewährleistet ist.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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