Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21 zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß Paragraph 21, zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.
(2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 59, Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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