Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.
(2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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