(1) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, hat die Außenverpackung in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.
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