Ergänzend zu den Anforderungen gemäß §§ 25 und 26 kann der Zulassungsinhaber weitere Informationen gemäß §§ 3 Abs. 4 und 15 auf der Außenverpackung in Braille-Schrift anbringen. Ergänzend zu den Anforderungen gemäß Paragraphen 25 und 26 kann der Zulassungsinhaber weitere Informationen gemäß Paragraphen 3, Absatz 4 und 15 auf der Außenverpackung in Braille-Schrift anbringen.
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