Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsArzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sieArzneispezialitäten unterliegen nicht den Paragraphen 25 bis 28, wenn sie
1.Ziffer einsdazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (Paragraph 2, Absatz eins, Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,
2.Ziffer 2gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, odergemäß Paragraph 7 a, Arzneimittelgesetz zugelassen, oder
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 KennV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 KennV 2008