Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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