§ 35 KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.

In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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