§ 38 KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.

(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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