Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von Paragraph 20, die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.
(2)Absatz 2Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von Paragraph 15, Absatz 2, die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.
In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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