Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Braille-Schrift ist so einzuprägen, dass das Oberflächenmaterial der Außenverpackung durch die Prägung nicht beschädigt und die Lesbarkeit der darunter liegenden Texte dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2Die Verwendung und die Anbringung von Selbstklebeetiketten mit darauf eingeprägter Braille-Schrift ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Lesbarkeit gegeben und das Klebeetikett nicht entfernbar ist.
(3)Absatz 3Sofern aus Platzgründen ein Zeilenumbruch unvermeidbar ist, hat die Fortsetzung des in Braille-Schrift Geschriebenen auf derselben Seite der Außenverpackung zu erfolgen.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 KennV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 KennV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 KennV 2008