Recht auf den gesetzlichen Richter
1) Nach Art 87 Abs 3 B-VG sind die gerichtlichen Geschäfte für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. dadurch wird das Recht auf den gesetzlichen Richter präzisiert. Die Verfassung verbürgt ein "Recht auf ein Verfahren vor dem geschäftsverteilungsgemäßen Richter" (4 Ob 143/10y mwN). Ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bedeutet daher regelmäßig auch einen Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (16 Ok 8/13, 16 Ok 9/13).
2) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei jedem Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder Abwesenheit des ursprünglich zuständigen Richters ein. handelt der Vertreter im Vertretungsfall, wird das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. 15 Os 152/07b = RIS-Justiz RS0123066 zur Haftverhandlung). Ob in der Begründung der Entscheidung auf den Vertretungsfall Bezug genommen wird, ist unerheblich, weil es für die Rechtsverletzung allein darauf ankommt, ob der Vertretungsfall gegeben ist oder nicht (16 Ok 8/13, 16 Ok 9/13).
3) Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich angeführt (vgl. §§ 56, 58 Abs. 4 AußStrG). Im Schrifttum wird einhellig der Größenschluss gezogen, dass dann, wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, dies umso mehr auch gelten muss, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (6 Ob 51/09g; 16 Ok 8/13, 16 Ok 9/13). Die auf Verfassungsrecht beruhenden Vertretungsregeln haben für alle gerichtlichen Zuständigkeitsvorschriften - und damit auch für jene des KartG und des WettbG (vgl. etwa § 12 Abs 3 WettbG) - Gültigkeit (16 Ok 8/13, 16 Ok 9/13).