Keine Überprüfung der Beweiswürdigung
1) Der Oberste Gerichtshof (OGH) wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist – ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten – in keinem Fall zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen (16 Ok 2/12; RIS-Justiz RS0109206 [T6, T10]; RS0123662; 16 Ok 8, 9/13). Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine der Beweiswürdigung, der im kartellgerichtlichen Rechtsmittel Verfahren nicht bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0109206; RS0043414; RS0043320).
Aktenwidrigkeit als Rekursgrund
4) Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstossen (16 Ok 7/13; 16 Ok 8/10; RIS-Justiz RS0043347).
5) In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst für den Fall der unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit. Beruhen diese Schlussfolgerungen auf einem mangelhaften Verfahren oder einer unlogischen Gedankentätigkeit, so können sie den Rechtsmittelgrund der mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen rechtlichen beurteilung bilden (16 Ok 2/12; 16 Ok 8/10; RIS-Justiz RS0043189).
6) Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell nicht zulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).
Vorrang der Sachentscheidung
7) Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung (6 Ob 191/11y) führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn auch aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden können (16 Ok 8, 9/13; 6 Ob 174/11y; 6 Ob 246/07f).
Neuerungsverbot
8) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht zur Unterstützung der Rechtsmittelgründe vorgebracht werden, sind vor dem OGH nicht zulässig (vgl § 66 Abs 2 AußStrG und RIS-Justiz RS0079200). Dieses Neuerungsverbot gilt auch für das kartellrechtliche Rekursverfahren (16 Ok 5/09).
Verweis auf früheres Vorbringen unuzulässig
9) Soweit ein Rekurswerber zur Darlegung seiner Rekursgründe auf einen in erster Instanz erstatteten Schriftsatz (auch einer Amtspartei) oder mündlich vorgetragene Einwendungen verweist, ist dies nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. Die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder eines sonstigen Schriftstzes ist unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO, 3. Aufl., § 506 Rz 1; G. Kodek in Fasching/Konecny, 2. Aufl., §§ 84, 85 ZPO Rz 185 mwN; RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029 uva). Ein Rechtsmittel ist eine in sich geschlossene selbstständige Prozesshandlung, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/85). Dieser Mangel ist nach herrschender Rechtsprechung nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0036173, RS0043579; G. Kodek aaO; 16 Ok 1/11).
Keine Verweisung auf eine andere Rekursschrift
10) Soweit eine Verfahrenspartei lediglich erklärt, den Ausführungen einer anderen Verfahrenspartei in ihrer Rekursschrift „beizutreten“, ist dies nach ständiger Rechtsprechung eine unzulässige und damit unbeachtliche Verweisung (16 Ok 13/08; RIS-Justiz RS0007029; Kodek in Fasching/Konecny, 2. Aufl., §§ 84, 85 Rz 185 mwN).
Rekurs gegen eine Geldbusse
11) Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich danach, inwieweit das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind (16 Ok 4/09; 16 Ok 5/08; 16 Ok 4/07).
Rekurs im Provisorialverfahren
12) Durch die Entscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung ist gegebenenfalls auch ein Rekurs gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung erledigt (16 Ok 2, 3/09; Zechner in Fasching/Konecny² § 525 ZPO Rz 17; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 524 Rz 4; RIS-Justiz RS0004527; 3 Ob 64/68; 8 Ob 600/86 uva).
13) Eine Rekursbeantwortung zu einem Rekurs gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist unzulässig, weil kein Fall des § 402 EO bzw § 521a ZPO vorliegt. Weil es sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, ist die Zweiseitigkeit des Rechtsmittels insoweit auch nicht von Art 6 MRK gefordert (6 Ok 2, 3/09; 6 Ob 10/07z; 6 Ob 265/06y; 4 Ob 133/02s; vgl auch RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss).
Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nebenintervention
14) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention stellt weder eine Entscheidung über die Sache noch über die Kosten des Verfahrens dar, daher erübrigt sich bei einem Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nebenintervention die Einholung einer Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1, § 68 Abs 1 AußßStrG; 16 Ok 9/09).