§ 38 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 38 KartG 2005


Kommentar zum § 38 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Beweisaufnahmeverfahren 1) Die Gestaltung des Beweisaufnahmeverfahrens in Außerstreitsachen ist weitgehend dem Ermessen des Gerichts überlassen. Es kann die Beweise in einer mündlichen Verhandlung oder außerhalb einer solchen aufnehmen (Rechberger in Rechberger, AußStr... mehr lesen...

§ 38 KartG 2005 | 2. Version | 431 Aufrufe | 08.02.12

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