§ 24 K-SGAG Automationsunterstützter Datenverkehr

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten
    1. a)Litera aeiner Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,
    2. b)Litera beines Geschäftsleiters eines Automatensalons,
    3. c)Litera ceiner verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11 ,undeiner verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 10, Absatz 11,, und
    4. d)Litera deines Inhabers einer Ausspielbewilligung und
    5. e)Litera eeines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4)eines Vertragspartners (Paragraph 2, Absatz 4,)

    dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde anDie in Absatz eins, genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an
    1. a)Litera adie Parteien eines Verfahrens,
    2. b)Litera bdie Beteiligten eines Verfahrens,
    3. c)Litera cdie Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,
    4. d)Litera dLandes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes,
    5. e)Litera eGerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowieGerichte und die in Paragraph 16, Absatz 3, genannten Behörden und Stellen sowie
    6. f)Litera fGerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.12.2018 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten
    1. a)Litera aeiner Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,
    2. b)Litera beines Geschäftsleiters eines Automatensalons,
    3. c)Litera ceiner verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11 ,undeiner verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 10, Absatz 11,, und
    4. d)Litera deines Inhabers einer Ausspielbewilligung und
    5. e)Litera eeines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4)eines Vertragspartners (Paragraph 2, Absatz 4,)

    dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde anDie in Absatz eins, genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an
    1. a)Litera adie Parteien eines Verfahrens,
    2. b)Litera bdie Beteiligten eines Verfahrens,
    3. c)Litera cdie Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,
    4. d)Litera dLandes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes,
    5. e)Litera eGerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowieGerichte und die in Paragraph 16, Absatz 3, genannten Behörden und Stellen sowie
    6. f)Litera fGerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

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