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Legende:
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(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:
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3. | 21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze. |
(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens
10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:
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3. | 21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze. |
(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens
10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.