§ 50c K-NSG 2002 Abgabenhöhe

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:

a)1.

14,611 Cent pro /Tonne der abgebauten Bodenschätzedes aus Gewässern entnommenen Materials, ausgenommen Torf, und

b)2.

29,140 Cent pro /Tonne des abgebauten Torfes. und

3.

21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze.

(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens

10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.

Stand vor dem 11.10.2016

In Kraft vom 01.01.2003 bis 11.10.2016

(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:

a)1.

14,611 Cent pro /Tonne der abgebauten Bodenschätzedes aus Gewässern entnommenen Materials, ausgenommen Torf, und

b)2.

29,140 Cent pro /Tonne des abgebauten Torfes. und

3.

21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze.

(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens

10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.

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