(l) Die Landwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Gleichzeitig mit der Verständigung nach Abs. 1 sind die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, daß sie, sofern sie nicht auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens wieder aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind.
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