Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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