§ 28 K-LWKWO 1991 Beschwerden

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(l) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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