(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet
1. | bei wahlberechtigten physischen Personen den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 unter fortlaufenden Zahlen sowie | |||||||||
2. | bei wahlberechtigten juristischen Personen den Namen und den Sitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 unter fortlaufenden Zahlen | |||||||||
im Wege der elektronischen Plattform nach Abs. 4 zu übermitteln. |
(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Orientierungsnummern geordnet und wenn Wahlsprengel eingerichtet sind, für diese getrennt anzulegen.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat zur Anlegung der Wählerverzeichnisse eine elektronische Plattform einzurichten und Schulungen für die Nutzung dieser elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 anzubieten.
(5) Auf Grundlage der angelegten Wählerverzeichnisse ist ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen.
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