(l) Spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden beim Landeswahlleiter, für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden beim Bezirkswahlleiter einzubringen.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertreter der wahlwerbenden Parteien bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbende Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Kärntner Landtag oder in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 50 zur Vollversammlung in die Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zustellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
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