(l) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen seinen Sitz hat.
(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist.
(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen Hauptwohnsitz (Sitz) nach dem Stichtag in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtag gleichgehalten.
(4) Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Ist bei einer juristischen Person in mehreren Gemeinden die Voraussetzung für das Wahlrecht gegeben, so bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen, in deren Wählerverzeichnis sie einzutragen ist.
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