(l) Spätestens am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.
(4) Vom Beginn der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Ergebnisses eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehler u. dgl.
(5) Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Landwirtschaftskammer auf Antrag einer wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag nach § 34 vorgelegt hat, das Gesamtwählerverzeichnis der wahlwerbenden Partei kostenlos elektronisch zu übermitteln. Das Gesamtwählerverzeichnis darf durch die wahlwerbende Partei ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden, die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
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