(l) Spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre erste Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
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