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(l) Die Gemeinden habenLandwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, daßdass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Gleichzeitig mit der Verständigung nach Abs. 1 sind die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, daß sie, sofern sie nicht auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens wieder aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind.
(l) Die Gemeinden habenLandwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, daßdass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Gleichzeitig mit der Verständigung nach Abs. 1 sind die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, daß sie, sofern sie nicht auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens wieder aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind.