Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(l) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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