§ 29 K-LWKWO 1991 Abschluß des Wählerverzeichnisses

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(l) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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